§ 13 Sonderwahlbezirke
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/13#abs-1 (1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/13#abs-2 (2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/13#abs-3 (3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8 entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 BWO →
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